Selige
Vereinssatzung

Vereinssatzung

Verein Selige Märtyrer von Dachau e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Selige Märtyrer von Dachau e.V.“
  • Sitz ist in Dachau.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte des Nationalsozialismus insbesondere christliche Märtyrer und Opfer des 2. Weltkrieges; die Förderung einer Haltung der Versöhnung und der Völkerverständigung; die historische und theologische Forschung, Kunst, Kultur und Bildung; Förderung des christlichen Glaubens; Unterstützung für heute religiös Verfolgte; die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement im Einsatz für die oben genannten Zwecke zum Wohl der ganzen Gesellschaft.
  • der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der AO“.
  • der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verfolgt:
  1. Verbreitung und Erhaltung des Andenkens der christlichen Märtyrer unter den Häftlingen des KZ Dachau, insbesondere der kanonisierten Märtyrer. Ihr Leben, Glauben, Engagement und ihre Spiritualität sollen dem Vergessen entrissen werden. Einsatz für die Anerkennung ihres Lebenswerkes, Leidens und Mar-tyriums im KZ Dachau sowie die Förderung ihrer Verehrung sollen angestrebt werden.
  2. Organisation von Gottesdiensten, Vorträgen und anderen Veranstaltungen, um das Wissen um die christlichen Märtyrer des KZ Dachau bekannt zu machen und ihr Glaubenszeugnis zu verbreiten.
  3. Forschung über die Vorgenannten, Vernetzung mit gleichgesinnten Organisationen und Initiativen, die den Zweck des Vereins fördern.
  4. Einsatz in der Weitergabe von Wissen um die religiös Verfolgten und die christlichen Märtyrer an die Jugend.
  5. Einsatz für die Anbringung von Hinweistafeln und Kunstwerken an geeigneten Orten in Erinnerung an die Märtyrer von Dachau und für Benennung von Straßen, Plätzen oder Gebäuden nach einem oder mehreren Märtyrern von Dachau.
  6. Verbreitung von Wissen um die Verfolgung der Christen im Dritten Reich.
  7. Förderung des Gebets auf Fürsprache der Seligen von Dachau und Sammlung von Berichten von Gebetserhörungen.
  8. Einsatz für Versöhnung zwischen den Völkern, insbesondere den Völkern, aus denen die selig Gesprochenen stammen, im Geiste der Seligen von Dachau.
  9. Einsatz für Ökumene entsprechend der Erfahrungen der ökumenischen Gemeinschaft der Geistlichen im Priesterblock des KZ Dachau.
  10. Achtung vor allen Opfern des Nationalsozialismus und Verbreitung dieser Haltung, Gebet für alle Opfer des Nationalsozialismus.
  11. Gebet und Einsatz für verfolgte Christen in unseren Tagen.
  12. Verbreitung von Mut machenden, tröstenden, Hoffnung und Freude bringenden Glaubensimpulsen aus dem Schatz der Spiritualität der Märtyrer von Dachau.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandentschädigungen oder Ehrenamtspauschalen an Mitglieder des Vorstands oder andere engagierte Mitglieder sind möglich und werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Internationaler Karl-Leisner-Kreis e.V.“, Wasserstr. 1, 47533 Kleve, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  • Der Verein verfolgt seine Zwecke in christlichem Geist und weiß sich der europäischen Zusammenarbeit verpflichtet.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein besonderes Interesse an der Förderung des Vereinszwecks hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten hierfür erforderlich. Weiterhin können juristische Personen nach besonderer Prüfung Mitglieder werden, soweit das deren Satzung zulässt.
  • Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, eine aktuelle Adresse dem Verein mitzuteilen und Adressenänderungen stets bekannt zu geben. Es soll auch eine aktuelle Telefonnummer und aktuelle E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt werden.

Sofern dem Verein keine aktuelle Adresse bekannt gegeben wurde und der Verein hierdurch Aufwände zu tragen hat, kann der Verein diese Aufwände von dem Mitglied fordern, mindestens aber zehn Euro.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit möglich. Bis dahin fällige Mitgliedsbeiträge werden anteilig für den bereits vergangenen Teil des Jahres angerechnet.
  • Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn trotz dreimaliger Mahnung der Vereinsbeitrag nicht bezahlt wurde. Die Streichung kann auch erfolgen wenn ein Beschluss gemäß (6) dieses Paragrafen erfolgt oder das Vereinsmitglied nicht an der dem Verein bekannten Adresse erreichbar ist.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist bei grober Verletzung der Vereinspflichten und Verhaltens gegen die Ziele des Vereins möglich. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Vereinsmitglied mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Der Beschluss über den Ausschluss hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat schriftlich gegen diesen Beschluss Beschwerde gegenüber dem Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
  • Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • Die einzelnen Beiträge ergeben sich aus der anliegenden Beitragsordnung. Diese kann mit einfacher Mehrheit im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  • Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschluss über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Laufende Geschäftstätigkeit
  • Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einholen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist ab dem Tag der Wahl gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Sitzungen. Diese werden vom ersten Vorsitzenden und als Ersatz von einem der beiden Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt, wenn dies nicht durch besondere Eile geboten ist, zwei Wochen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom ersten oder, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
  • die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis als Protokoll der sonstigen Tagesordnungspunkte enthalten.
  • Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren erfolgen, wenn sich die Mitglieder des Vorstands mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklären.
  • Beiratsmitglieder können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  • Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
  • Die Haftung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen

 § 7 der Beirat

  • Der Beirat besteht aus einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl an Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln und geheim zu wählen. Wählbar sind Personen, die sich im besonderen Maße für die Vereinszwecke engagieren. In den Beirat können Vereinsmitglieder aber auch Nichtmitglieder gewählt werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
  • Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.
  • Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er kann sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder unterrichten und dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung machen.
  • Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Zu dieser lädt der Vorsitzende des Beirats schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen (Eingang) beim jeweiligen Beiratsmitglied. Der Beirat muss einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vereins verlangen. Ladung wie oben.
  • Jedes Beiratsmitglied hat dem Vorsitzenden eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt dies, so sind eventuelle Kosten von diesen zu tragen. Dieses Mitglied hat keine Möglichkeit, Verspätung der Einladung geltend zu machen.
  • Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
  • Die Sitzungen des Beirats sind vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter zu leiten.
  • Der Beirat kann Beschlüsse mit der Mehrheit seiner bei der jeweiligen Sitzung anwesenden Mitglieder fassen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so behält der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  • Der Beirat kann sich eine Beiratsordnung geben.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Dieses bevollmächtigte Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung darf kein konkretes Abstimmverhalten wie Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung beinhalten. Die Bevollmächtigung ist für jede einzelne Sitzung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter vorzulegen.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrag sowie über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  7. Ernennung von Vorstandsmitgliedern.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die die Mitgliederversammlung betreffenden Regeln entsprechend.
  • Unberührt bleibt die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen bei besonders dringenden Erfordernissen. Bei diesen wird die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt.

§10 die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter
  • Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Es wird eine Namensliste der anwesenden Mitglieder gefertigt.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sofern dieses Drittel nicht erreicht ist, hat der Versammlungsleiter innerhalb von höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchzuführen. Dieses dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgestellt gegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  • Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder können innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die beiden höchsten Zahlen erreicht haben.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen.

§11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  • Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  • Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 80 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§13 Ermächtigung des Vorstands, Kosten

  • Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, in Fällen der Beanstandung dieser Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung zu beschließen.
  • Die Gründungskosten trägt der Verein.

Die Satzung wurde am 29.11.2018 mit Nachtrag vom 27.01.2019 errichtet.

Beitragsordnung

  • Die Mitgliedsbeiträge werden in folgender Höhe festgesetzt:
    1. Natürliche Personen jährlich 40,00 € sowie
    2. Fördermitglieder jährlich ab 100,00 €
    3. Juristische Personen jährlich 100,00 €

Studierenden, Rentnern oder anderweitig in finanziell schwieriger Situation befindlichen Mitgliedern kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Dies ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen und wird vom Vorstand genehmigt ohne Vereinsmitglieder darüber zu informieren.

  • Spenden und freiwillige Zulagen sind jederzeit gestattet. Der Verein kann durch seinen Vorstand bestimmen, ob diese angenommen werden können.
  • Hinsichtlich Erlasses, Teilerlasses und/ oder Stundung gilt insbesondere § 4 (4) der Vereinssatzung.

Kontakt

Möchten Sie mit uns Kontakt aufnehmen? Gerne können Sie uns kontaktieren unter:

Verein Selige Märtyrer
von Dachau e. V.
info@selige-kzdachau.de
Morgenstr. 9
85221 Dachau

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Verein Selige Märtyrer von Dachau e. V.

 



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